§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landeskontrollverband Salzburg"
2. Der Landeskontrollverband Salzburg ist nach § 25 des Salzburger-Landwirtschaftskammergesetzes (LGBl. Nr. 1/2000, vom 21.01.2000) ein anerkannter Fachverband.
3. Er hat seinen Sitz in Maishofen und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf das Bundes-land Salzburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
1) Der Landeskontrollverband Salzburg ist ein Verein zur Förderung der Tierproduktion und Milchwirtschaft.
2) Im Besonderen sind ihm von den zugelassenen Zuchtverbänden in Salzburg die im Salz-burger Tierzuchtgesetz vorgesehenen Leistungsprüfungen übertragen. Die Prüfungser-gebnisse sind für die Tierzucht und Milchwirtschaft sowie für die Beratung der Landwirte in züchterischen und milchwirtschaftlichen Belangen erforderlich.
3) Sicherung der Qualität der Produkte aus dem Bereich der Tierhaltung.
4) Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materi-ellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
1. Studium und Weiterentwicklung der Methoden für Leistungsprüfung und Qualitäts-sicherung.
2. Förderung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten aller Art, die geeig-net sind, dem Vereinszweck zu dienen. Dazu gehört auch die Beteiligung an Orga-nisationen und Unternehmungen, die der Erreichung des Vereinszweckes förder-lich sind.
3. Förderung der Eigeninitiative und Selbstverantwortung des Einzelmitgliedes
bei der Durchführung der Verbandsarbeit.
4. Beratung der Mitglieder in produktionstechnischen und wirtschaftlichen Fragen.
5. Beratung gemeinsamer Interessen mit Organisationen und Einrichtungen, die sich mit der Leistungsprüfung und Qualitätssicherung im Bereich der tierischen Produk-tion befassen.
6. Abhaltung von Versammlungen, Vortrags- und Beratungstätigkeit und Herausgabe von Fachzeitschriften.
7. Ständige Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Interessensvertretung Landwirt-schaft im Land Salzburg, das ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salz-burg.
8. Entsendung von Vertretern in andere landwirtschaftliche Körperschaften und deren Einrichtungen, soweit eine solche Teilnahme behördlich oder von der Landwirt-schaftskammer angeordnet oder gewünscht wird.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erfüllung des Verbandszweckes werden auf-gebracht durch:
1. vom Vorstand festzusetzende Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebüh-ren,
2. durch öffentliche Mittel,
3. durch Zuschüsse von dritter Seite auf freiwilliger, vertraglicher oder gesetzlicher Basis.
§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
a.) ordentliche Mitglieder
Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche ihre Tierbestände der Leistungsprüfung und Qualitätskontrolle unterzie-hen.
Bei jenen Mitgliedsbetrieben, bei denen der Betrieb an die Ehegattin bzw. den Ehegatten verpachtet ist, kann wahlweise die Pächterin/der Pächter oder die Eigentümerin/der Eigentümer die Mitgliedschaft ausüben.
Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft auch von einem hauptberuflich (nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz) beschäftigten Familienmitglied ausge-übt werden.
Insgesamt kommt jedenfalls einem Mitgliedsbetrieb nur ein Stimmrecht zu.
b.) außerordentliche Mitglieder
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie Organisationen und Verarbeitungsbetriebe der Tierproduktion und Milchwirtschaft, welche die Ziel-setzung des Verbandes unterstützen.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und dem Beschluss des Ausschusses.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
2. freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer einmonatigen Frist,
3. Ausschluss.
Erfolgt die Erklärung des schriftlichen Austritts verspätet, so ist sie erst zum nächsten Aus-trittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Ausschuss wegen grober Ver-letzung der Mitgliedspflichten und wegen Handlungen, die gegen die Interessen des Verban-des gerichtet sind, verfügt werden. Der Ausschuss kann weiters ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Ausschluss-verfügung schriftlich beim Schiedsgericht die Beschwerde einbringen. Über die Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht (§ 10) endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen Anspruch.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, insbesondere alle Dienstleistungen des Kontrollverbandes in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Ausschuss die Ausfolgung der Statuten zu verlan-gen.
3. Wahlrecht:
a) Aktives Wahlrecht
aa) Ordentliche Mitglieder üben dieses über Delegierte (Ersatzdelegierte) aus. Die Mitglieder eines Bezirkes wählen dazu je 50 angefangene Mitglieder einen Delegierten auf die Dauer einer Wahlperiode;
ab) Die außerordentlichen Mitglieder üben dieses direkt aus.
b) das Passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Statuten einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen,
b) nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verband ge-stellt hat, mitzuwirken und insbesondere die Kontrollorgane des Verbandes bei allen ihren Arbeiten zu unterstützen,
c) die vorgeschriebenen Beiträge, Umlagen oder sonstige Gebühren zeitgerecht zu bezahlen.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Obmann (im Verhinderungsfall der Stellvertreter),
- der Ausschuss,
- die Vollversammlung,
- Finanzkontrollausschuss (Rechnungsprüfer),
- das Schiedsgericht.
§ 8 Der Obmann:
Der Obmann und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er vertritt den Verband nach außen. Ihm obliegen die Einberufung und Leitung der Vollversammlung sowie der Sitzungen des Ausschusses.
Für den Verband zeichnet der Obmann. Der Obmann kann dem Geschäftsführer die alleinige Zeichnungsbefugnis für die Erledigung eines fest zu bestimmenden Umfanges der laufenden Geschäfte übertragen. Im Verhinderungsfall vertritt den Obmann sein Stellvertreter.
§ 9 Der Ausschuss:
1. Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Geschäfts-führer, dem Tierzuchtdirektor der Landwirtschaftskammer Salzburg, sowie je einem Vertreter aus folgenden Zuchtorganisationen in Salzburg: Rinderzucht Salzburg, Ver-ein der Fleckviehzüchter Salzburg, Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen. Diese Zuchtorganisationen müssen nach den Bestimmungen des Salzburger Tier-zuchtgesetzes anerkannt sind.
Zusätzlich ist für je 500 vollzählige Mitglieder ein Ausschussmitglied auf die Dauer von 4 Jahren durch die betreffenden Zuchtorganisationen zu entsenden, wobei dieses Ausschussmitglied jedenfalls gleichzeitig Mitglied des Landeskontrollverbandes Salz-burg sein muss. Unabhängig von der Mitgliederzahl kann jedoch jede nach dem Salz-burger Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation, die außerordentliches Mitglied im Verband ist, ein Ausschussmitglied in den Ausschuss entsenden.
Zu den Ausschusssitzungen können weitere Personen mit speziellen Fachkenntnissen im Bereich der Leistungsprüfung und Qualitätskontrolle (Geschäftsführer der Tier-zuchtverbände), insbesondere ein Vertreter der Belegschaft und ein Mitglied des Fi-nanzkontrollausschusses, mit beratender Stimme beigezogen werden.
Der Ausschuss besteht zusammengefasst aus (mit Stimmrecht):
- Obmann
- Obmann Stv.
- Geschäftsführer LKV
- Tierzuchtdirektor
Je ein Vertreter der oben angeführten Zuchtorganisationen, die laut Salzburger Tier-zuchtgesetz anerkannt sind:
- Rinderzucht Salzburg
- Verein der Fleckviehzüchter Salzburg
- Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen
- 5 Vertreter durch Entsendung der Zuchtorganisationen (je 500 vollzählige Mitglie-der ein Ausschussmitglied)
Beratende Ausschussmitglieder (ohne Stimmrecht):
- Geschäftsführer Rinderzucht Salzburg
- Geschäftsführer Verein der Fleckviehzüchter Salzburg
- Betriebsratsobmann
- Mitglied des Finanzkontrollausschusses
2. Aufgaben des Ausschusses: Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In sei-nen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
a) Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
b) Genehmigung von fachlichen und finanziellen Maßnahmen in der Leistungs- und Qualitätsprüfung,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlussfassung von Richtlinien für die Milchleistungsprüfung und Qualitätskon-trolle,
e) Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
3. Der Ausschuss wird durch den Obmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
4. Der Ausschuss ist so oft, als es die Geschäfte erfordern, einzuladen; mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr.
5. Die Landwirtschaftskammer ist zur Entsendung eines Vertreters zu allen Ausschuss-sitzungen einzuladen.
6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Aus-schussmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
7. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitglieds in Kraft.
8. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück-trittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschus-ses an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Ko-optierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 10 Vollversammlung:
1. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie ist eine Delegiertenversammlung und findet mindestens im Abstand von 4 Jahren statt. Die Einberufung erfolgt unter Anführung der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder e-mail-Adresse) mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
2. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
3. Anträge an die Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Voll-versammlung beim Ausschuss schriftlich, per Fax oder per e-mail einzureichen.
4. Der Delegiertenversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme eines Fach- und Rechenschaftsberichtes über die zurücklie-genden Jahre sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Ausschusses, des Obmannes und der Geschäftsführung.
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen brauchen zur Gültigkeit 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten.
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (siehe § 16). Diese bedarf zur Gültigkeit 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten.
d) Die Wahl des Obmannes und des Obmannsstellvertreters
e) Die Wahl der drei Rechnungsprüfer
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
5. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-der beschlussfähig. Wenn nicht in Einzelfällen anders bestimmt, entscheidet die einfa-che Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Das Schiedsgericht
1. Zur Beilegung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und der Mitglieder mit dem Verband dient ein Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern zu-sammen, wobei als Vorsitzender der Leiter der Rechtsabteilung der Landwirtschafts-kammer Salzburg fungiert. Jeder der Streitparteien nominiert einen Schiedsrichter aus den Reihen der Mitglieder.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgül-tig.
§ 12 Der Geschäftsführer:
1. Der Geschäftsführer ist Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer Salzburg. Er wird vom Obmann im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen und vom Ausschuss bestellt. Er ist in allen fachlichen und dienstrechtlichen Fragen gegen-über dem Personal weisungsbefugt. Der Geschäftsführer wird auf die jeweilige Funkti-onsdauer des Obmannes bestellt.
2. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere:
a) die Rechnungs- und Kassenführung,
b) die Erstattung des Geschäftsberichtes und die Führung von Protokollen bei der Vollversammlung und den Ausschusssitzungen,
c) die Dienstaufsicht über das Personal und die Koordinierung- und Überwachung aller fachlichen Maßnahmen in der Leistungsprüfung und Qualitätskontrolle,
d) die Abstimmung der Arbeitsläufe mit dem Untersuchungslabor und der zentra-len Datenverarbeitung,
e) die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 13 Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer Salzburg
Der Landwirtschaftskammer Salzburg steht gemäß § 25 Landwirtschaftskammergesetz das Aufsichtsrecht zu.
§ 14 Vergütungen
Der Obmann, sein Stellvertreter, die Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Finanzkon-trollausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Taggeldern.
§ 15 Finanzkontrollausschuss (Rechnungsprüfer)
1. Von der Vollversammlung werden drei Rechnungsprüfer (in weiterer Folge als Mitglie-der des Finanzkontrollausschusses bezeichnet) für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Mitgliedern des Finanz-kontrollausschusses und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Ausschuss. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen-stand der Prüfung ist.
2. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrem Kreis einen Vorsit-zenden und dessen Stellvertreter
3. Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prü-fung (mindestens 1 mal jährlich) der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Ausschuss hat dem Finanzkontrollausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter haben dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
5. Der Finanzkontrollausschuss hat für sich eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mit Zustimmung des Ausschusses rechtswirksam wird.
§ 16 Schlussbestimmungen – Tätigkeitsbeginn und Auflösung
1. Der Verband hat seine Tätigkeit mit 01.01.2001 begonnen. Er tritt dabei keine unmit-telbare Rechtsnachfolge einer vor ihm bestehenden Organisation ähnlicher Aufgaben-stellung an. Er übernimmt jedoch von der Salzburger Landwirtschaftskammer und dem Rinderzuchtverband Salzburg in Maishofen die in deren Besitz befindlichen der Leis-tungsprüfung zugehörigen Betriebsmittel und die für die Durchführung der Leistungs-prüfung vorhandenen aktiven und passiven Vermögensbestände sowie die das Aufga-bengebiet des Verbandes betreffenden schriftlichen Unterlagen. Der Verband führt die bisher im Namen der Salzburger Landwirtschaftskammer geführten Prüfungsarbeiten weiter.
2. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Be-schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleiben-de Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die-ser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Pfarrwerfen, 23.10.2024